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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN§ 1 AllgemeinesStuteneigentümer, die unsere Hengste benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Die Decksaison beginnt am 01.02. und endet am 31.07. Der Samenversand kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Deckschein bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises vorliegt. § 2 Samenversand Samenbestellungen werden (telefonisch und per Fax) Mo - Fr bis 10.00 Uhr, Sa bis 9.00 Uhr angenommen! Sonntags ist kein Versand möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Samen abzuholen. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein: - Gewünschter Hengst - Name u. vollständige Anschrift des Stutenbesitzers - Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll - genaue Versandanschrift - Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie der Abstammung, Alter). Das Deckgeld ist sofort nach der ersten Besamung fällig. Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters. Die Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert berechnet. Wir weisen darauf hin, dass der Samenversand am Wochenende wesentlich teurer ist. Kosten für den Versand außerhalb Deutschlands sind vorab zu erfragen. Die Samen-Versandboxen sind innerhalb 3 Wochen an die Deckstation zurückzusenden, andernfalls werden diese mit einem Betrag in Höhe von 30,00 EUR gesondert in Rechnung gestellt. Die Hengststation haftet nicht für eine unsachgemäße Besamung beim Stutenhalter. Es sollten daher nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer die Besamung vornehmen. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, TG-Sperma eingesetzt werden oder auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht. Sollte eine Stute nach der zweiten Rosse nicht tragend geworden sein, ist eine aktuelle Tupferprobe vorzulegen. Sollte diese verweigert werden, kann Danica Duen die Lieferung weiteren Spermas verweigern. Das Deckgeld ist in diesem Fall jedoch zu zahlen. § 3 Unterbringung der Stuten Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Danica Duen und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/ des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. § 4 Bonus Für die Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert haben, wird das halbe bezahlte Deckgeld des Vorjahres angerechnet, sofern bis zum 01.12. eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt. Liegt diese Bescheinigung bis dahin nicht vor, ist eine Anrechnung leider nicht möglich. Stuten, die nach dem 01.07 des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit (in der jeweiligen Preisklasse). Dabei ist zu beachten, dass auch hier die tierärztliche Bescheinigung bis zum 01.12. vorliegen muss. Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr nicht zur Verfügung, so muss der Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst der Station ausweichen. Sollte der vom Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst eine niedrigere Decktaxe haben, so wird kein Ausgleich erstattet, sollte er eine höhere Decktaxe haben, so ist die Differenz zu bezahlen. § 5 Haftung Der Eigentümer/Besitzer der Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet sich, Danica Duen und von ihr beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/ oder Arglist und/ oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation oder von ihr beauftragter Dritter beruhen, und/oder Personenschäden betroffen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass etwaige Ansprüche des Stutenhalters binnen eines Jahres verjähren. Von der Verjährungserleichterung ausgenommen sind etwaige Schadensersatzansprüche, die auf mindestens grobem Verschulden oder mindestens fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. § 6 Deutsches Recht Sollte der Stuten- oder Fohlenbesitzer weder einen dt. Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten, noch dt. Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung und die Abwicklung des Vertrages die Anwen-dung deutschen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Sofern beide Parteien Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Hengsthalterin. § 7 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, behalten die übrigen ihre Geltung. Bad Oeynhausen, Januar 2011 |
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